Satzung des Fan-Clubs "Hattinger Fohlen ´96"


§ 1 Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr
1. Der Fan-Club trägt den Namen "Hattinger Fohlen ´96". Nachfolgend Fan-Club genannt.
2. Sitz des Fan-Clubs ist Hattingen.
3. Zweck des Fan-Clubs ist die Pflege und Förderung der Gemeinschaft und Fußballbegeisterung.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben
1. Der Fan-Club ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Fan-Clubs dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fan-Clubs.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fan-Clubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Voraussetzung für den Erwerb des Mitgliedschaft ist die mündliche Antragstellung gegenüber dem Vorstand des Fan-Clubs.
2. Mitglied des Fan-Clubs kann jede natürliche und juristische Person werden. Über die Mitgliedschaft wird durch den Vorstand entschieden. Mit der Beitrittserklärung erkennt das neue Mitglied die Satzung des Fan-Clubs vollständig an.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, schriftlicher Austrittserklärung oder Ausschließung. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erklären. Der Austritt aus dem Fan-Club ist zu jedem Quartalsende möglich. Die Beiträge werden für das laufende Quartal einschließlich berechnet. Die Ausschließung ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Fan-Clubs verletzt. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit und wird dem Mitglied per Einschreibebrief zugestellt.
4. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch nach sechs Monaten Zahlungsversäumnis.

§ 4 Vorstand
1. Die Geschäfte des Fan-Clubs werden von dem Vorstand geführt. Der Vorstand setzt sich zusammen aus: 1. Vorsitzender und 2. Stellvertreter.
Bei Verhinderung des Vorsitzenden wird dieser durch seinen Stellvertreter vertreten.
2. Die Mitglieder des Vorstands werden jeweils in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes oder des gesamten Vorstands ist zulässig.
3. Der Vorstand vertritt den Fan-Club in allen den Fan-Club betreffenden Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Fan-Club nur in der Weise begründen, daß die Haftung der Mitglieder auf das Fan-Club-Vermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen namens des Fan-Clubs abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, daß der Fan-Club für die entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Fan-Club- Vermögen haften.
4. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

§ 5 Verfahrensordnung des Vorstands
1. Der Vorsitzende beruft mindestens zweimal im Jahr den Vorstand ein. Im Falle der Verhinderung erfolgt dies durch den Stellvertreter.
2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind.
3. Der Vorstand legt den Mitgliedern des Fan-Clubs Vorschläge vor, über die per Abstimmung aller Mitglieder des Fan-Clubs entschieden wird; um Maßnahmen zu beschließen ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.

§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Fan-Clubs findet einmal im Geschäftsjahr statt. Ein genauer Termin wird kurzfristig festgelegt.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens acht Mitglieder dies verlangen. Wird dem Verlangen durch den Vorstand nicht entsprochen, so können diese Mitglieder selbst die Mitgliederversammlung einberufen.

§ 7 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein.
2. Die Einberufung soll zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte erfolgen.
3. Jeder Teilnehmer hat nur eine Stimme. Eine Vertretung im Stimmrecht ist unzulässig.
4. Jeder Stimmberechtigte kann Anträge an die Mitgliederversammlung stellen. Die Anträge müssen bis zum Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich bzw. mündlich gestellt und über den Vorstand eingereicht werden. Wichtige Anträge können auch während einer Mitgliederversammlung vorgetragen werden.
5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung gilt nicht als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Eine Satzungsänderung und eine Fan-Club-Auflösung bedarf der 2/3 Mehrheit der erschienen Mitglieder.
6. Die Stimmabgabe bei Wahlen ist in der Regel offen per Handzeichen vorzunehmen. Der Vorstand kann bei entsprechenden Vorschlägen "en bloc" gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist auf der nächsten Versammlung eine Ersatzwahl durchzuführen.

§ 8 Mitgliederbeiträge
1. Der monatliche Mitgliederbeitrag wird auf € 3,- festgelegt. Das Mitglied ist verpflichtet den Beitrag vierteljährlich jeweils zu Beginn eines Quartals zu Raten von € 9,- per Dauerauftrag auf das Konto Nr. 33790163 (Sparkasse Hattingen, BLZ 43051040) zu überweisen. Andere Arten von Zahlung sind nicht möglich.
2. Der Fan-Club ist berechtigt, die Erhebung von Umlagen zu beschließen.
3. Der Fan-Club bestreitet seine Ausgaben aus den Beiträgen der Mitglieder und eventuell erzielten Gewinnen.
4. Über die Verwendung der Gelder beschließen der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
5. Auslagen eines Mitgliedes des Fan-Clubs in Zusammenhang mit obigen Kosten sind beim Vorstand unter Vorlage einer Quittung anzufordern.

§ 9 Kassenprüfung
1. Die Kasse des Fan-Clubs wird in jedem Jahr durch den Kassenprüfer geprüft.
2. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
3. Der Kassenprüfer wird wie der Vorstand auf der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 10 Publikation und Öffentlichkeitsarbeit
1. Veröffentlichungen jeder Art im Namen des Fan-Clubs kann jedes einzelne Mitglied des Fan-Clubs nach Rücksprache mit dem Vorstand vornehmen.

§ 11 Haftung
1. Der Fan-Club haftet ausschließlich mit dem Fan-Club-Vermögen. Eine persönliche Haftung des gesamten Vorstandes und der Mitglieder wird ausgeschlossen, es sei denn, daß vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.

§ 12 Auflösung des Fan-Clubs
1. Die Auflösung des Fan-Clubs bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder.
2. Die Auseinandersetzung nach Auflösung des Fan-Clubs soll unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Liquidation eines rechtsfähigen Vereins erfolgen.

§ 13 Absicht der Eintragung ins Vereinsregister
1. Der Fan-Club verfolgt die Absicht, den Fan-Club als Verein in das Vereinsregister eintragen zu lassen.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung
1. Die Satzung tritt mit der Beschlußfassung in der ersten Mitgliederversammlung am 8.9.1996 in Kraft. Die geänderte Fassung tritt mit der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung am 13.9.1998 in Kraft.